NÖ Heizkostenzuschuss 2024/2025

NÖ Heizkostenzuschuss

Die NÖ Landesregierung hat für sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2024/25 in der Höhe von € 150,00 beschlossen.

Antragsformular und weitere Informationen erhalten Sie am Gemeindeamt oder auf der Homepage der NÖ Landesregierung unter www.noel.gv.at. Anträge können bis 31. März 2025 am Gemeindeamt eingebracht werden. 

ACHTUNG: Bei der Beantragung sind die E-Card und entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen.

Voraussetzungen

  1. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören:
    1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtsmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
    2.  Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
    3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt-EU gemäß § 45 NAG" oder " Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG";
    4. österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;
  2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
  3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.


 Von der Förderung ausgenommen sind:

  1. Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  2. Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
  3. Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  4. Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
  5. alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
  6. Asylwerbende Personen

Nähere Infos finden Sie unter NÖ Landesregierung.

NÖ Landesregierung (3 KB) - .PNG

22.10.2024