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Falls auf den Namen der Verstorbenen/des Verstorbenen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zum Verkehr zugelassen ist, muss die/der zur Vertretung des Nachlasses Berufene (die Notarin/der Notar oder die sonst zur Vertretung des Nachlasses bestimmte Person) die Zulassungsbehörde vom Tod der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers verständigen. Die Abmeldung des Fahrzeuges kann entweder von der Nachlassverwalterin/dem Nachlassverwalter oder von den Erbinnen/den Erben nach Abgabe ihrer Erbantrittserklärungen vorgenommen werden.
Ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer verstorben, genießen die zukünftigen Erbinnen/die zukünftigen Erben in bestimmten Fällen weiterhin Kfz-Versicherungsschutz. Bitte kontaktieren Sie in dieser Frage die jeweilige Kfz-Haftpflichtversicherung.
Genauere Informationen zur Ummeldung oder Kündigung der laufenden Kfz-Versicherung bzw. zur Rückerstattung von bereits bezahlten Versicherungsprämien bieten Ihre Versicherung oder der Versicherungsverband Österreich. Diese können Sie auch über die Formalitäten, die einzuhaltenden Fristen und eventuell entstehende Kosten beraten.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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