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Die Gemeinde ist berechtigt, bei erstmaligem Anbau an Verkehrsflächen (z.B. Fahrbahnen und Parkplätze) einen Beitrag zu den Herstellungskosten dieser Flächen von den Anliegerinnen/Anliegern einzuheben.
Auch für schon bestehende Verkehrsflächen kann vor erstmaligem Bau auf bisher unbebauten Bauplätzen dieser Betrag in Form eines Kostenersatzes eingehoben werden.
Die konkrete Höhe der Gebühren bzw. des Kostenersatzes sowie die einschlägigen Auflagen sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
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2002 Großmugl
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