NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026

NÖ Heizkostenzuschuss

Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

Voraussetzungen:

  1. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören: 
    a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind; 
    b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist; 
    c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel 
    - “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
    - “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
    d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;
    Asylwerbende Personen zählen nicht zum berechtigten Personenkreis;
  2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
  3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

Von der Förderung ausgenommen:

  1. Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  2. Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
  3. Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  4. Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
  5. alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
  6. Personen, die Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt

Berechnung der Einkünfte:

  1. Die monatlichen Brutto-Einkünfte dürfen den jeweils gültigen Richtsatz für die Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG nicht übersteigen.
  2. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung des Haushaltseinkommens die Einkünfte aller in einem Haushalt lebenden Personen zusammenzurechnen (z.B.: Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Kinder, Enkelkinder, Großeltern, alle sonstigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner).
    Die Richtsatzerhöhung für Kinder ist solange zu berücksichtigen, wie für das betreffende Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
  3. Für die Berechnung der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft sind als monatliche Einkünfte 4,16% des Einheitswertes laut letztem Einheitswertbescheid heranzuziehen.
  4. Bei Pacht und Miete sind die Einkünfte des letzten Jahres durch 14 zu dividieren, um die monatlichen Einkünfte zu erhalten.
  5. Kleinstunternehmen mit einem Umsatz von bis zu 55.000,--/pro Jahr. Der Vorjahresumsatz ist heranzuziehen.
  6. Erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller nur 12-mal jährlich Einkünfte, wie z.B. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld, so ist der Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG für diese Personen mit dem Faktor 1,166 zu multiplizieren, um sie mit jenen gleich zu stellen, die 14-mal jährlich Einkünfte beziehen.

Nachweise für Einkünfte:

Bei der Antragstellung ist die Höhe der Einkünfte durch geeignete Unterlagen, die eine Berechnung gemäß Punkt 4. ermöglichen, nachzuweisen.


Antrag NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026

Richtlinien NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026

Erläuterungen zu den Richtlinien des NÖ Heizkostenzuschusses 2025/2026

21.10.2025